Persönlichkeitsrechte bei medizinischen Abbildungen
Verstärkt taucht die Problematik des Persönlichkeitrechts auch bei medizinischen Abbildungen in der öffentlichen Diskussion auf. Wie sind Abbildungen von Körperteilen, Röntgenaufnahmen oder gar Übertragungen von Live-Operationen zu beurteilen, bei denen weder der Name noch eine Identifikationsnummer des Patienten auf der Aufnahme erscheint und die für Forschungs- oder Ausbildungszwecke ins Netz gestellt werden? Müssen wir nicht neu über den Begriff des Personenbezugs und der Erkennbarkeit nachdenken, wenn es um die Abbildung von Teilen des menschlichen Körpers oder der inneren Organe geht? Anhand eines Beispiels aus dem medizinischen Alltag stellt die Kanzlei PSP an einem konkreten Fall die rechtlichen Rahmenbedingungen dar.
Ein Arzt hat eine Sammlung von Ultraschallbildern und will diese der Öffentlichkeit zugänglich machen. Er bittet vorab die Anwälte der Kanzlei PSP um die Klärung der folgenden Fragen.
- Wie ist das mit den Urheberrechten an den den Bildern auf denen medizinische Eingriffe dargestellt sind, also z.B. nur ein Ausschnitt des Menschen? Der Mensch als solcher ist nicht zu erkennen.
- Besteht trotzdem ein Anspruch der fotografierten Person?
- Werden durch die Aufnahmen die Persönlichkeitsrechte verletzt?
1. Die erste Frage des Arztes nach den “Urheberrechten an den Bildern” ist nicht relevant bzw. insoweit bestehen keine Bedenken. Der Arzt selbst ist Urheber der Photographien und die photographierten Sujets ‘medizinische Eingriffe an Menschen’ gehören nicht zu den urheberrechtlich geschützten Werken.
2. Die zweite Frage des Arztes nach den Persönlichkeitsrechten ist einschlägig - in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Zwar ist umstritten und wird in der Literatur z.T. abgelehnt, ob hiervon auch Ultraschallaufnahmen erfasst sind, grundsätzlich jedoch ist der Begriff des Bildes/Bildnis weit zu verstehen und hier deshalb vorsichtshalber anzunehmen, dass auch Ulltraschallaufnahmen grundsätzlich dem Bildnisschutz unterfallen.
3. Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies gilt hier um so mehr als es sich bei den Aufnahmen um medizinische Abbildungen handelt. Die Bilder betreffen daher die am stärksten geschützte Sphäre des Persönlichkeitsrecht, die sog. Intimsphäre. Die gesetzlichen Ausnahmen von der Einwilligungspflicht dürften hier nicht einschlägig sein.
4. Entscheidend ist deshalb, ob die auf den Photos ganz oder teilweise befindliche/gezeigte Person erkennbar ist. Hierzu reicht bereits eine Erkennbarkeit nur für Eingeweihte, Bekannte, Verwandte o.ä. aus.
Erkennbarkeit ergibt sich in erster Linie über die Gesichtszüge eines Menschen. Im vorliegenden Fall von Ultraschallaufnahmen könnte dies bei an sich nur bei Schwangerschaftsuntersuchungen in Betracht kommen, wenn individualisierende Gesichtszüge des Fötus erkennbar sein sollten.
Die Erkennbarkeit kann sich jedoch auch aus anderen Kriterien/Angaben ergeben, etwa aus eindeutigen Individual-Hinweisen auf dem Bild selbst (z.B. Narben, Tätowierungen, Behinderungen, Namensangaben, fotografiertes Klingelschild, o.ä. etc.), Infomationen in der Bildunterschrift oder durch sonstigen Text im Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung, die Rückschlüsse auf die dargestellte Person bzw. deren Erkennbarkeit zulassen.
Fazit:
Grundsätzlich ist für die Veröffentlichung der Ultraschallaufnahmen eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich, es sei denn, deren Erkennbarkeit (im Sinne der vorstehenden Ausführungen) kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
Weblinks
Zur Website der Kanzlei PSP























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